Jede Person, die durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt wurde, hat Anspruch auf Unterstützung. Ebenfalls Anspruch auf Hilfe haben nahestehende Angehörige eines Opfers. Der Anspruch auf Unterstützung ist dabei unabhängig von einem Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin und unabhängig davon, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich verübt wurde. Die erste Unterstützung der Opfer übernimmt regelmässig die regional zuständige Opferhilfestelle. Diese leisten einen wertvollen Beitrag insbesondere in der Beratung und Betreuung der Opfer.
Ist ein Täter oder eine Täterin bekannt, ist jedoch in erster Linie diese Person oder ihre Haftpflichtversicherung für die Begleichung des entstandenen Schadens zuständig. Ein Opfer kann sowohl Schadenersatz (z.B. Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Heilbehandlungskosten, Sachschäden) als auch Genugtuungsforderungen haben. Das Durchsetzen solcher Forderung ist regelmässig mit Problemen und Abwehr der schuldigen Personen verbunden.
Im Bereich des Opferhilferechtes arbeiten wir mit den Opferhilfestellen zusammen, um eine möglichst gute und umfassende Betreuung gewährleisten zu können. Wir unterstützen Sie in einem allfälligen Strafverfahren und können Sie zu Befragungen begleiten. Nach Bedarf führen wir für Sie das Strafverfahren als Opfer und geschädigte Person und setzen Ihre Ansprüche in straf- und zivilrechtlichen Verfahren durch.
Sollten Sie als Opfer Unterstützung benötigen, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.
Opferhilferecht
Auch Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Hilfe und Entschädigungen.